IMPRESSUM
I. Präambel
I.1
Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.
I. 2 Begriffsbestimmungen
Die im Folgenden verwendeten Begriffe bedeuten:
„Lieferant" oder „Verwender", Firma Blumen Ludwig Ges.m.b.H., Gumpoldskirchnerstraße 13, 2353 Guntramsdorf
Tel.: 02236/53489-0, Fax.:02236/52756,
e-mail:
"Kunde", Besteller, Auftraggeber oder Käufer, der mit dem Verwender in Geschäftsbeziehungen tritt.
"Ware", Vertrags- oder Leistungsgegenstand, den der Kunde vom Verwender bezieht.
II. Anwendungsbereich und Vertragsabschluss
II. 1 Vertragsabschluss
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Verwender und dem Kunden rechtsverbindlich. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB des Verwenders; andere Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II.2 Schriftform und Nebenabreden
Vertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand und die Leistungsmodalitäten sowie alle sonstigen Haupt- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender. Die Vertretungsmacht der im Geschäftsbetrieb des Verwenders tätigen Hilfspersonen ist insoweit beschränkt. Dies gilt nicht für Erklärungen von Organen oder sonst vertretungsrechtlich legitimierten Personen (z. B. Prokuristen). Der Verwender übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Durch technische Einschränkungen können insbesondere Bild- und Farbdarstellungen Abweichungen unterliegen. Ratschläge und Empfehlungen in den Werbungen, Angeboten und Prospekten des Verwenders auch mündlicher Art durch das Personal des Verwenders erfolgen nach bestem Wissen und Erfahrungen, jedoch stets unverbindlich und ohne dass hieraus rechtsverbindliche Erklärungen abgeleitet werden können.
II.3 Angebot (einschließlich Preis-, Maß- und Gewichtsangaben)
Die Angebote des Verwenders sind stets freibleibend; Zwischenverkauf sowie Änderung der Liefermerkmale bleiben vorbehalten. Alle Angaben zu Farben, Maßen, Gewichten, Umrechnungen, Abbildungen, Beschreibungen in Musterbüchern und anderen Druckwerken sind ungefähre Werte, die annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt sind. Insbesondere bei Bildmaterial (z, B. Katalogen, Prospekten, Fotos, E-Mails) kann es, drucktechnisch bedingt, zu Farbabweichungen kommen. Andere Abweichungen und materialbedingte Besonderheiten bei Naturprodukten sind produktionsbedingt bzw. natürliche Eigenschaften der Ware. Insbesondere aus Farb- und Maserungsunterschieden, Adern und/oder Einschlüssen anderer Materialien und Farben, Einsprengungen, Flecken und/oder Poren sowie Gewichtsabweichungen kann der Kunde keine Rechte herleiten, wenn die Abweichung oder Änderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Materials oder der Interessen des Verwenders dem Kunden zumutbar ist.
II.4 Auftragsbestätigung
Die Auftragsannahme, Abreden, Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben durch Vertreter des Verwenders, die nicht Organe oder sonst vertretungsrechtlich legitimiert sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verwenders. Beanstandungen von Bestätigungsschreiben auch nach mündlichem Vertragsschluss mit Organen oder sonst vertretungsrechtlich Legitimierten sind unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen jedenfalls aber vor Ausführungsbeginn der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Die Verkaufspreise richten sich nach der bei Bestellung gültigen Händler-Brutto-Preisliste. Die gültige Preisliste kann beim Verwender abgefragt werden. Alle dort genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichend von der Händler-Brutto-Preisliste vereinbarte Verkaufspreise gelten nur dann, wenn das Angebot innerhalb von zehn Tagen unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.
III. Lieferbedingungen
III.1 Leistungsort und Transport
a) Soweit individualfraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Firmensitz des Verwenders. Die Ware wir grundsätzlich dort abholbereit zur Verfügung gestellt.
b) Übernimmt der Verwender auf Wunsch des Kunden den Transport der Ware, so erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Setzt der Verwender zum Transport eigene Leute ein, so ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Verwender, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
c) Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt - soweit dem Kunden zumutbar - dem Verwender vorbehalten. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Der Verwender ist bei besonderer Vereinbarung berechtigt, die Kosten für das Abladen der Ware gesondert in Rechnung zu stellen. Lassen die örtlichen Begebenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen des Anlieferers ein sicheres Anliefern und Abladen nicht zu, so ist der Anlieferer berechtigt, die Ware zum Verwender zurückzubringen. Der Verwender stellt sie sodann zur Abholung bereit. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine neue Lieferung frei Haus muss nicht erfolgen. Hat der Kunde Verzögerungen beim Abladen zu vertreten, so werden Wartezeiten dem Kunden nach den Sätzen des Gütertarifs berechnet. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden, seiner Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für hierbei auftretende Schäden. Die Haftung des Verwenders für seine Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
III.2 Liefertermin und Lieferfristen
a) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dem Verwender steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass eine Selbstbelieferung ausbleibt.
b) Der Verwender ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in den Grenzen des Zumutbaren für die Dauer von unvorhergesehenen Ereignissen, wie Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder vergleichbaren Fällen höherer Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit. Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Verwender sein Wahlrecht ausübt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit nicht zumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn dem Kunden ein Abwarten zumutbar ist.
c) Der Verwender ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren, und im Falle des Rücktritts oder des Berufens dem Kunden die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Eine Zinszahlungspflicht des Verwenders besteht nicht.
d) Zugesagte Lieferfristen sind unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung verbindlich. Für den Fall nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gelten die vorstehenden Buchstaben a bis c entsprechend. Ziffer II.2 findet Anwendung.
e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald sich dieser mit der Annahme der Ware in Verzug befindet. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, sobald der Verwender die Versendungsbereitschaft der Ware anzeigt und der Kunde diese nicht abruft. Dies gilt nicht, wenn die Versendungsbereitschaft vor dem vereinbarten Liefertermin angezeigt wird. In diesem Fall tritt der Annahmeverzug mit dem Datum des vereinbarten Liefertermins ein. Ruft der Kunde die Ware nicht ab, so hat der Verwender das Recht, die üblichen Stand- und Lagergebühren zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender entsprechender Aufwand oder Schaden nicht entstanden ist.
III.3 Schadensersatz bei Verzug und Unmöglichkeit
Im Falle des Verzugs oder der teilweisen oder gesamten Unmöglichkeit der Leistung des Verwenders sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
III.4 Verpackung
Für Europapaletten berechnet der Verwender einen Pfand. Gutschriften für die Pfandzahlungen werden durch den Verwender bei kostenfreier Rücklieferung bzw. Austausch bei Anlieferung oder Abholung der Ware erteilt.
III.5 Transportschäden, Transport- und Bruchversicherung
Neben den Farb-, Form- und Gewichtsabweichungen sind auch eventuelle Absplitterungen bei allen Artikeln möglich und in der Art der Ware begründet. Ansprüche des Kunden insbesondere auch wegen transportbedingten Absplitterungen, die sich im Rahmen des Handelsüblichen bewegen, bestehen nicht. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadenmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Soweit dem Verwender ein Schaden entsteht, ist der Kunde verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verwender abzutreten.
IV. Gewährleistung und Schadensersatz
a) Der Kunde hat alle erkennbaren und feststellbaren Mängel inklusive Fehlmengen, Zuviel- und Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Werktagen seit Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich dem Verwender anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Frist des vorstehenden Satz 1, sobald die Mängel erkannt wurden; anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche von einer Anzeige innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung abhängig. Maßgeblich für alle Anzeigen ist der Eingang beim Verwender. Abweichendes gilt entsprechend Ziffer III.5 für Transportschäden: Solche sind gegenüber der Transportperson unverzüglich geltend zu machen und ebenso unverzüglich nach Art und Umfang gegenüber dem Verwender schriftlich zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel dokumentiert und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief) bescheinigt werden. Kommt der Kunde diesen Rügeverpflichtungen nicht nach, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nicht zu.
b) Ansprüche verjähren in drei Jahren seit Ablieferung.
c) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Minderqualität stellt keinen Sachmangel dar.
d) Ist die Ware fehlerhaft und ist der Fehler rechtzeitig gerügt, so stehen dem Kunden die Rechte zu. Das Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Schadensersatz für eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers zu gewähren ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung, steht dem Verwender zu.
e) Produktbeschreibungen und -spezifikationen stellen in den Grenzen der Ziffer II.3 Beschaffenheitsvereinbarungen dar, wobei Ziffern II.3 und II.4 zu beachten sind, d. h., Farb- und Maserungsunterschiede, Adern und/oder Einschlüsse anderer Materialien/Farben, Einsprengungen, Flecken und/oder Poren sowie Unterschiede in Form und Gewicht keinen Mangel darstellen, soweit die Abweichung im Rahmen des Üblichen liegt oder dem Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt für Angaben zu Farben, Maßen, Gewichten und Umrechnungen, bei denen es sich stets um Schätzwerte handelt, die annähernd, aber bestmöglich ermittelt sind. Garantien sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Ziffer II.2 findet Anwendung. Die Bezugnahme auf DIN-Normen oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemein verbindichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen und keine Garantien, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. II.2 findet Anwendung. Gleiches gilt für den Kauf nach Probe oder Muster oder für die Überwachung und Beratung bei der Verarbeitung von Materialien im Rahmen des Kundendienstes des Verwenders.
f) Naturprodukte und Natursteine können aufgrund ihrer Eigenart Haarrisse und Farbabweichungen sowie die in vorstehendem lit. e) dargestellten Besonderheiten aufweisen; hiermit geht eine Qualitätseinbuße nicht einher. Solche Eigenschaften und Abweichungen bei der Ware sind Teil der Beschaffenheitsvereinbarung, jedenfalls aber bei Sachen der gleichen Art üblich. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
g) Nach der Verarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prüfung vor Verarbeitung nicht erkennbar.
V. Rücknahme der Ware
Vom Verwender gelieferte Ware wird nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und nur in tadellosem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Ziffer II.2 ist anwendbar. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird zurückgenommene Ware abzüglich Wiedereinlagerungskosten von mindestens 25 % der Einkaufssumme gut-geschrieben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Verwaltungsaufwand entstanden ist. Der Nachweis höheren Verwaltungskostenaufwandes steht dem Verwender offen. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener Ware ist ausgeschlossen.
Vorstehende Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rücknahme nach einem berechtigten Rücktritt des Kunden.
VI. Fälligkeit der Vergütung und Zahlungsvereinbarung
VI.1 Preise
Die Preise des Verwenders richten sich nach der jeweils gültigen Händler-Preisliste bzw. vereinbarter Nettopreise zzgl. der Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
VI.2 Fälligkeit
a) Die Zahlung hat - soweit nichts anderes vereinbart ist - netto Kasse bei Abholung bzw. Anlieferung zu erfolgen. Zahlungsziele sind nur bei Vereinbarung nach Maßgabe der Ziffer II.2 verbindlich.
b) Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder der Verwender nach sachgemäßem Ermessen eines ordnungsmäßig handelnden Kaufmanns an der Kreditwürdigkeit des Kunden zweifeln muß.
VI.3 Skonti
Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Lieferungen des Verwenders, ausgenommen solche Lieferungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen, vergütet sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Verpackung etc. maßgeblich.
VI.4 Schecks und Wechsel
Schecks Lind Wechsel nimmt der Verwender nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass der Verwender begründeten Anlass für die Annahme hat, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für die rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verwender keine Gewähr. Die Skonto-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Beauftragten des Verwenders sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte des Verwenders eine von ihm für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
VI.5 Reihenfolge der Verrechnung
Bestehen mehrere Forderungen des Verwenders gegen den Kunden, so werden die eingehenden Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung und zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen verrechnet.
VI.6 Zurückbehaltungsrechte
a) Der Verwender kann, sofern begründeter Anlass besteht, an der Leistungsfähigkeit des Kunden zu zweifeln, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, soweit individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Ziffer II.2 findet Anwendung. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält.
b) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus dem selben Vertragsverhältnis geltend machen. Die Zurückbehaltung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Verwender ist ihm nicht gestattet.
VI.7 Aufrechnung
Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI.8 Zinsen
a) Der Verwender ist berechtigt, von Kunden, die Kaufleute sind, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Ab Verzug kann der Verwender von dem Kunden, der Kaufmann ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangen.
b) Von Kunden, die Nichtkaufleute sind, kann der Verwender ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangen.
c) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
VI.9 Schadensersatz
Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahme- und/oder Zahlungspflicht nach angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, kann der Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung auch bei Verrechnung wechselseitiger Ansprüche in einem Kontokorrent Eigentum des Verwenders.
Ergänzend gelten die folgenden Vereinbarungen:
VII.1 Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt)
Ist der Kunde Kaufmann, so bleibt die Ware bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung entstandenen und im Zusammenhang mit der Ware noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verwenders. Der Eigentumsvorbehalt entfällt, sobald der Kontokorrent ausgeglichen ist. Späterer Hinzuerwerb neuer Forderungen lässt das Eigentumsrecht des Verwenders aus vergangenen, ausgeglichenen Lieferungen nicht wieder aufleben. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
VII.2 Rücknahme im Sicherungsfall
Gerät der Kunde in Verzug, oder ist der Verwender sonst zum Rücktritt berechtigt, und tritt der Verwender zurück, so kann er die Ware zum Zwecke der Verwertung an sich nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Rechnung verpflichtet.
VII.3 Verarbeitungsklausel
a) Verarbeiten der Kunde oder ein Dritter in dessen Auftrage die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, so gilt der Verwender als Verarbeiter. Verpflichtungen entstehen dem Verwender hieraus nicht.
b) Bei der Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen - ihm nicht gehörenden - Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit nicht dem Verwender gehörende anderer Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen dem Verwender nicht gehörenden - Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Vorschriften dieser Ziffer VII gilt, unentgeltlich zu verwahren.
VII.4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Veräußert der Kunde die Ware allein oder zusammen mit ihm gehörenden oder fremden Waren, so tritt er schon jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware zuzüglich aller Nebenforderungen inklusive des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek an erster rangbereiter Stelle an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Wert der Ware in diesem Sinne ist die Kaufpreisforderung des Verwenders zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 %. Der Sicherheitsaufschlag wird nicht erhoben, wenn Rechte Dritter dem entgegenstehen.
b) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht.
c) Die Abtretung ist auflösend bedingt, wenn der Kunde Kaufmann ist, durch die Erfüllung des Kontokorrentvorbehalts nach vorstehender Ziffer VII.1, wenn der Kunde kein Kaufmann ist, durch
Bezahlung des Kaufpreises.
d) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in Ausübung seines Gewerbebetriebs als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis e) entsprechend für die hieraus entstehende Werklohnforderung einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek an erster rangbereiter Stelle. Baut der Kunde die Ware als wesentlichen Bestandteil in sein Grundstück ein, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach Ziffer VII.4 Buchstabe a) bestimmt, an den Verwender ab.
f) Der Verwender nimmt die unter a) bis e) angebotenen Abtretungen hiermit an.
VII.5 Verfügungsbefugnis
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Ware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne dieser Ziffer VII tatsächlich auf den Verwender übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
VII.6 Einziehungsbefugnis
Der Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufs zur Einziehung der nach dieser Ziffer VII abgetretenen Forderungen. Der Verwender bleibt zur Einziehung der Forderungen neben dem Kunden berechtigt. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Drittschuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
VII.7 Erlöschen der Einziehungs- und Verfügungsbefugnis
Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für einen Scheck- oder Wechselprotest.
VII.8 Freigabe/Übersicherung
a) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen zuzüglich dem Sicherungsaufschlag nach Ziffer VII.4 a) um mehr als 10 %, so ist der Verwender insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
b) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Nachweis vorrangig tatsächlich bestehender Drittrechte.
VIII. Urheberrechte, Nachdruck und Veröffentlichung
Für alles Bildmaterial und andere Druckwerke, Veröffentlichungen und Darstellungen des Verwenders gilt: Die Verwendung der Bilder oder der Texte und anderer urheberrechtlich geschützter Werke des Verwenders darf nur in Verbindung mit Werbung und direkten Bezug auf die Produkte des Verwenders unter eindeutigem Quellennachweis und nur nach vorheriger Zustimmung und Freigabe durch den Verwender erfolgen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Verwender berechtigt, Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,00 je Bild in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verwender ebenso vorbehalten, wie dem Benutzer der Nachweis, dass dem Verwender keinerlei Schaden entstanden ist. Sämtliche Bilder, Texte, Gestaltungen etc. in den Druckwerken und Veröffentlichungen des Verwenders unterliegen dem Urheberrecht des Verwenders. Nachdruck, Weitergabe und Veröffentlichung dieses Materials,
auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwenders gestattet. Ziffer II.2 findet Anwendung. Es ist ausdrücklich untersagt, überlassene Unterlagen einem anderen, als dem durch den Verwender genehmigten Zweck zuzuführen. Die hier beschriebenen Beschränkungen gelten auch für alle Listen, Kataloge, Prospekte, Fotos etc. Per E-Mail oder CD-DVD überlassene Unterlagen dürfen zu keinem anderen, als dem abgefragten Zweck verwendet werden. Auch insoweit gilt für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 als vereinbart, wobei dem Verwender der Nachweis eines höheren Schadens und dem Benutzer der Nachweis offen steht, dass dem Verwender gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
IX. Rechtswahl und Gerichtsstand
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 2340 Mödling bei Wien.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Guntramsdorf, am 17. Februar 2006